Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) der BIOGASKONTOR Köberle GmbH

I. Allgemeines

1.

Die folgenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, im folgenden „AGB“ genannt, gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der BIOGASKONTOR Köberle GmbH, im folgenden „BIOGASKONTOR“ genannt und deren Kunden, im folgenden „Auftraggeber“ genannt.

2.

Alle Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen von BIOGASKONTOR erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die BIOKASKONTOR mit seinen Auftraggebern über die von BIOGASKONTOR angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

3.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von BIOGASKONTOR maßgebend.

4.

Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax. Im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend, es sei denn, der Schriftverkehr zwischen den Vertragspartnern wird individuell im Einzelfall auf elektronischem Weg vereinbart.

II. Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsunterlagen

1.

Die Eigentums- und Urheberrechte an von BIOGASKONTOR erstellten Katalogen, technischen Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstigen Produktionsbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - behält sich BIOGASKONTOR vor. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von BIOGASKONTOR weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich und ohne zusätzliche Aufforderung an BIOGASKONTOR zurückzugeben.

2.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind behördliche und sonstige Genehmigungen vom Auftraggeber zu beschaffen.

III. Angebot und Vertragsschluss

1.

Alle Angebote und Angaben über Preise sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Dies gilt auch, wenn BIOGASKONTOR dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktionsbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen hat. BIOGASKONTOR ist berechtigt, ein Angebot des Auftraggebers iSv § 145 BGB innerhalb von 2Wochen ab Zugang anzunehmen. Der Auftraggeber ist solange an sein Angebot gebunden.
Ein Vertrag kommt erst mit Annahme des Angebots durch schriftliche Auftragsbestätigung durch BIOGASKONTOR zustande. Weicht die Auftragsbestätigung von dem Angebot ab und ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern nicht der Auftraggeber die Abweichung unverzüglich schriftlich rügt.

2.

Die in Preislisten, Prospekten, Kostenvoranschlägen und sonstigen dem Auftraggeber ausgehändigten Unterlagen enthaltenen Angaben, insbesondere Gewichts-, oder Maßangaben bzw. sonstige technische Daten, in Bezug genommene DIN-, EN- , VDI-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster, kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nur bei einer ausdrücklichen schriftlichen Verbindlichkeitserklärung eine Eigenschaftszusicherung der BIOGASKONTOR dar.

IV. Preise

1.

Die Berechnung von Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt zu den vereinbarten Preisen zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Nebenaufwendungen, insbesondere Verpackungen, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellgebühren, Montagen etc. werden gesondert berechnet.

2.

BIOGASKONTOR ist berechtigt, bei Lieferungen und Leistungen, die später als vier Monate nach Zustandekommen eines Vertrages erbracht werden, für die bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung eingetretenen Lohn- und Materialpreiserhöhungen von mehr als 5% eine angemessene entsprechende Anpassung des ursprünglich vereinbarten Vertragspreises zu fordern. Diese Rechte gelten nicht, wenn BIOGASKONTOR die Verzögerung der Leistungserbringung zu vertreten hat.

V. Zahlungsbedingungen

1.

Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Zahlungsverzug (§ 286 Abs.2 Nr.2 BGB). Der offene Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung tatsächlich angefallener höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf kaufmännische Fälligkeitszinsen nach §355 HGB unberührt.

2.

Zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Auftraggeber nur berechtigt, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.

3.

Bei Auftraggebern, mit denen keine laufende Geschäftsverbindung besteht, behält sich BIOGASKONTOR vor, nur gegen Vorauskasse des Rechnungsbetrages zu liefern.

4.

BIOGASKONTOR ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von BIOGASKONTOR durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

5.

BIOGASKONTOR ist berechtigt, ihre Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten.

6.

Gerät der Auftraggeber bei einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Zahlung eines Betrags in Höhe einer Rate um mehr als 14 Tage in Verzug, so wird der gesamte noch offene Restbetrag zur Zahlung fällig. In diesem und im Falle des Verzuges ist BIOGASKONTOR berechtigt, zur Sicherung ihrer Forderung Lieferungen und Leistungen bis zur endgültigen Bezahlung zurückzubehalten oder, wenn Lieferung bereits erfolgte, die Ware wieder an sich zu nehmen. Nach Setzen einer Nachfrist ist BIOGASKONTOR überdies berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

VI. Lieferungs- und Leistungszeit, Teillieferungen

1.

Von BIOGASKONTOR in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur als annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

2.

BIOGASKONTOR haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung und Leistung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, wie zum Beispiel Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Naturkatastrophen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördlicher Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, die BIOGASKONTOR nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse BIOGASKONTOR die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist BIOGASKONTOR zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sind die Hindernisse von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessen Anlauffrist. Verzögert sich die Lieferung oder die vereinbarte Leistung hierdurch um mehr als zwei Monate und ist dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht mehr zuzumuten, so kann auch der Auftraggeber nach Setzen einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten.

3.

Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrags, die rechtzeitige Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen des Auftraggebers, die Zahlung einer eventuell vereinbarten Anzahlung, sowie die Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen mindestens um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber mit seinen Vertragspflichten im Rückstand ist.

4.

BIOGASKONTOR ist zu Teillieferungen und Teilleistungen sowie Stellung entsprechender Teilrechnungen berechtigt, wenn dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen und die Teillieferung/ Teilleistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist.

5.

Gerät BIOGASKONTOR mit der Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung nach Maßgabe des Abschnitts X. dieser AGB beschränkt.

VII. Versendung und Gefahrübergang

1.

BIOGASKONTOR liefert im internationalen Warenverkehr nach DAT/DAP gemäß INCOTERMS 2010. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lieferort so exakt wie möglich anzugeben - Adresse, Ansprechpartner vor Ort, genauer Termin für die Annahme der Lieferung (AVIS). BIOGASKONTOR schließt die Haftung für die Wahl der günstigsten und schnellsten Versandart aus. Abschluss des Fracht- und Transportvertrages und Ausfuhrabfertigung erfolgt durch BIOGASKONTOR. Die Einfuhrabfertigung erfolgt durch den Auftraggeber. Wird der Liefergegenstand von BIOGASKONTOR zum Auftraggeber versendet, trägt der Auftraggeber die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer Transportversicherung. Bei Exportlieferungen trägt der Auftraggeber etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.

2.

Behälter, Gitterboxen, Kassetten und EURO-Paletten gehen nicht in das Eigentum des Auftraggebers über. Sie sind spesenfrei zurückzusenden. Holzkisten, Pappkartons und Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

3.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht spätestens mit Übergabe auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr an dem Tag auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versand- oder übergabebereit an dem nach den Lieferbedingungen vereinbarten Ort ist und dies dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist dies für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

4.

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus anderen vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, ist BIOGASKONTOR berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten für Mehraufwendungen und Lagerung etc. dem Auftraggeber zu berechnen. Die Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche durch BIOGASKONTOR, insbesondere Rücktritt und Kündigung bleiben unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass BIOGASKONTOR überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1.

Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber bestehenden Forderungen Eigentum von BIOGASKONTOR.

2.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat BIOGASKONTOR unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.

3.

Bei Nichtzahlung fälliger, durch den Eigentumsvorbehalt gesicherter Forderungen ist BIOGASKONTOR berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; BIOGASKONTOR ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber die gesicherten fälligen Forderungen nicht, dürfen diese Rechte nur geltend gemacht werden, wenn BIOGASKONTOR dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine Frist von 10Kalendertagen zur Zahlung gesetzt hat, oder eine derartige Frist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4.

Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/ oder mit anderen Sachen zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen.

5.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von BIOGASKONTOR entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei BIOGASKONTOR als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt BIOGASKONTOR Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

6.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt, bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von BIOGASKONTOR gemäß vorstehendem Absatz, zur Sicherheit an BIOGASKONTOR ab. BIOGASKONTOR nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. BIOGASKONTOR verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen BIOGASKONTOR gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann BIOGASKONTOR verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner BIOGASKONTOR bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.

7.

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von BIOGASKONTOR um mehr als 10%, wird BIOGASKONTOR auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten freigeben. BIOGASKONTOR hat das Wahlrecht bei Vorliegen verschiedener Sicherheiten.

IX. Rechte des Auftraggebers bei Verzug und Mängeln

1.

Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln, einschließlich für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln, einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung gelten die nachstehenden Bedingungen.

2.

Grundlage der Mängelhaftung von BIOGASKONTOR ist vor allem die über die Beschaffenheit der Lieferung und Leistung getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.

3.

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.

4.

Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzten voraus, das er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn BIOGASKONTOR keine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 10 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes und Erbringung der Leistung oder ansonsten binnen 10 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes und der Leistung ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.

5.

Die angeblich mangelhaften Liefergegenstände bzw. Leistungen sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch BIOGASKONTOR bereitzuhalten. Auf Verlangen von BIOGASKONTOR ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei zurückzusenden. Die Ausbau- und Einbaukosten hat BIOGASKONTOR nicht zu tragen.

6.

Soweit der Liefergegenstand oder die Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht nach dem im Vertrag vorausgesetzten Zweck oder die Verwendung allgemein eignet, ist BIOGASKONTOR zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn BIOGASKONTOR aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.

7.

Bei Sachmängeln des Liefergegenstandes oder der erbrachten Leistung ist BIOGASKONTOR nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder zweimaliger erfolgloser Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, den Vertragspreis angemessen mindern oder, wenn der Auftraggeber dann - berechtigter Weise -, den Mangel selber beseitigt, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung des Mangels verlangen. Die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache, noch den erneuten Einbau, wenn BIOGASKONTOR ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. BIOGASKONTOR ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Rechnungsbetrag bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessen Teil des Rechnungsbetrags zurückzubehalten.

8.

Wenn BIOGASKONTOR Bauteile anderer Hersteller im Rahmen der Auftragserfüllung verwendet und diese Bauteile Mängel aufweisen, die BIOGASKONTOR aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird BIOGASKONTOR nach ihrer Wahl ihre Mängelansprüche gegen diesen Hersteller für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Mängelansprüche gegen BIOGASKONTOR bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Auftraggebers gegen BIOGASKONTOR gehemmt.

9.

Der Auftraggeber hat BIOGASKONTOR die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Prüfung der Mängelrüge zu geben. Nur in dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von BIOGASKONTOR Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist BIOGASKONTOR unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn BIOGASKONTOR berechtigt wär, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

10.

Die Kosten unberechtigter Mängelrügen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

11.

Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt X. dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

X. Schadensersatz und Haftung

1.

Die Haftung von BIOGASKONTOR auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit, mangelhafter oder falscher Lieferung und Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts X. dieser AGB eingeschränkt.

2.

BIOGASKONTOR haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

3.

Soweit BIOGASKONTOR gemäß dem vorstehenden Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die BIOGASKONTOR bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder BIOGASKONTOR bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes oder der Leistung von BIOGASKONTOR sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes und der Leistung von BIOGASKONTOR typischerweise zu erwarten sind.

4.

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit wegen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Ersatzpflicht von BIOGASKONTOR für Sachschäden und daraus resultierender weiterer Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe von EUR 1.000.000 je Schadensfall beschränkt.

5.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von BIOGASKONTOR.

6.

Soweit BIOGASKONTOR technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von BIOGASKONTOR geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7.

Die vorstehenden Einschränkungen dieses Abschnitts X. der AGB gelten nicht für die Haftung von BIOGASKONTOR wegen vorsätzlichen Verhaltens, arglistigem Verschweigen eines Mangels, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

XI. Verjährung

1.

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2.

Handelt es sich bei dem Liefergegenstand jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter §438Abs.1Nr. 1 BGB, bei Arglist des Verkäufers § 438 Abs. 3 und für Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher § 479 BGB.

3.

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Liefergegenstandes beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. Abschnitt X dieser AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XII. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.

Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen BIOGASKONTOR und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Abschnitt VIII. dieser AGB unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort des Liefergegenstandes, soweit die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

2.

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist D-89611 Obermarchtal, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. Schuldet BIOGASKONTOR auch die Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.

3.

Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Ulm. BIOGASKONTOR ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.

XIII. Regelungslücken

Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach der wirtschaftlichen Zielsetzung des Vertrags und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: 15.10.2012